Bei diesen Vertragstyp erfolgt die Abrechnung der Bauleistung auf der Grundlage von vereinbarten Stundenlohnabrechnungspreisen. Der Stundenlohnvertrag ist – im Gegensatz zum Pauschalvertrag und Einheitspreisvertrag – nicht nach Leistung, sondern nach der "verbrauchten Zeit" abgerechnet. Nach der Systematik der VOB ist daher dieser Vertragstyp nur in Ausnahmefällen zu vereinbaren (§ 5 Nr. 2 VOB/A). Solche Ausnahmefälle sind insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, die durch eine Leistungsbeschreibung schwer zu erfassen sind (zum Beispiel Reparaturarbeiten) oder wenn im Rahmen von Leistungsverträgen zusätzliche Arbeiten anfallen.
Man unterscheidet zwischen selbstständigen und angehängten Stundenlohnarbeiten (siehe jeweils dort).
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