In vorformulierten Bauverträgen der Auftraggeberseite wird regelmäßig vom Auftragnehmer die Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft verlangt. Der BGH hat nun in einem Urteil vom 7. April 2016 – VII ZR 56/15 – bestätigt, dass das Verlangen einer solchen Bürgschaft auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie 10 % der Auftragssumme beträgt. Insbesondere verletzt diese Klausel damit nicht den gesetzlichen Leitgedanken von § 632a BGB.
Allerdings ist zu beachten, dass eine solche Sicherheit nur die „Erfüllungsphase“ bis zur Abnahme abdecken darf. Ist dagegen die Klausel so formuliert, dass diese Sicherheit auch für Ansprüche des Auftraggebers gelten soll, die erst nach der Abnahme in Betracht kommen (wie dies zum Beispiel bei Gewährleistungsansprüchen der Fall ist) ist eine solche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem neuen Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.3.2015 – AZ: 23 U 66/14;Baurechts-Report5,16,S.17 unwirksam. Sicherheiten während der Gewährleistungsphase dürfen nämlich 5 % der Auftragssumme nicht übersteigen, um wirksam zu sein.