Gemäß § 8 Abs. 2 HOAI kann ein Architekt für erbrachte und nachgewiesene Leistungen in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen verlangen; auch ohne gesonderte vorherige Vereinbarung.
Fälligkeit ist gegeben, wenn entsprechend den Anforderungen an eine Schlussrechnung die Leistungen prüfbar abgerechnet und nachgewiesen (= konkret dargelegt) worden sind.
Eine Abschlagsrechnung ist nicht mehr zulässig, wenn die Leistungen vollständig erbracht und die Schlussrechnung erstellt werden kann; dies gilt auch für den Fall der Kündigung des Vertrages.
Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sind vorläufiger Natur und haben – im Hinblick auf die Schlussrechnung – keine Bindungswirkung.
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