Das sind alle für die mehrfache Verwendung vorgesehenen, vorformulierten vertraglichen Regelungen (Gegensatz: Individualregelungen), die für die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses gelten sollen; z. B. der so genannte Einheits-Architektenvertrag, die von Bauträgern oder anderen Bauherren verwendeten Formularverträge; bei Bauverträgen: die Bestimmungen der VOB/B sind ebenfalls (privilegierte) AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Wirksamkeitskontrolle durch die Gerichte. Die VOB/B-Bestimmungen gelten uneingeschränkt, wenn sie insgesamt und ohne Abweichungen vereinbart werden, was nur ganz selten der Fall sein dürfte.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen führt zu deren vollständigem Wegfall (grundsätzlich keine Anpassung, keine werterhaltende Reduktion).
« zur Glossar-Übersicht