Eine Anfechtung kommt nach allgemeinen gesetzlichen Regeln nur in Betracht bei Irrtum über den Inhalt einer abgegebenen Willenserklärung oder wenn eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgegeben werden sollte; ferner bei falscher Übermittlung einer Erklärung. Die Anfechtung muss gegebenenfalls ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt wurde. Die Anfechtung kann zu Schadenser-satzverpflichtung führen (Ersatz des Vertrauensschadens).
Die Anfechtung ist auch möglich wegen arglistiger Täuschung und/ oder wegen Drohung. Arglist ist auch bei Eventualvorsatz gegeben. Anfechtungsfrist hier: binnen eines Jahrens nach Entdeckung der Täuschung, im Falle der Drohung nach Ende der Zwangslage, maximal 10 Jahre nach Abgabe der Willenserklärung.
Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung führt zur Schadensersatzverpflichtung des Täuschenden/ Drohenden.
Anfechtung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, gestaltende Willenserklärung.
Ein Kalkulationsirrtum ist kein Anfechtungsgrund (unbeachtlicher Motivirrtum).
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