Ein solcher liegt vor, wenn bei einem Erklärenden Wille und Erklärung auseinanderfallen, ohne dass dies dem Erklärenden bewusst ist.
Im Einzelfall berechtigt ein solcher Irrtum den Irrenden, seine Erklärung durch sogenannte Irrtumsanfechtung wieder zu beseitigen (siehe hierzu "Anfechtung einer Willenserklärung").
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