Mit der Anfechtung einer Willenserklärung wird eine ursprünglich abgegebene Erklärung nachträglich von Anfang an unwirksam. Eine solche Anfechtung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, nämlich bei
– Irrtum über den Erklärungsinhalt;
– Irrtum in der Erklärungshandlung;
– Irrtum über die verkehrswesentliche Eigenschaft;
– Irrtum wegen falscher Übermittlung;
– wegen widerrechtlicher Drohung;
– wegen Täuschung.
Nachdem ein so geschlossener Vertrag im nachhinein entfällt, ist der gutgläubige Vertragspartner durch einen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens geschützt.
– Begriff der Anfechtung einer Willenserklärung
Grundsätzlich muss jeder eine Erklärung so gegen sich gelten lassen, wie sein Vertragspartner diese Erklärung verstehen musste. Zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs muss dies auch dann gelten, wenn der Erklärende tatsächlich eine solche Erklärung gar nicht abgeben wollte. Mit dem Rechtsinstitut der Anfechtung einer Willenserklärung wird ausnahmsweise zum Schutze des Erklärenden dieser Grundsatz durchbrochen.
Beim Erklärungsirrtum (auch Inhaltsirrtum) täuscht sich der Erklärende über die Bedeutung seiner Erklärung. Der Erklärende weiß, was er sagt, versteht aber nicht, was er damit ausdrückt (z.B.: Der Bauherr bestellt eine „weiße Wanne“, versteht darunter ein Sanitärobjekt, tatsächlich handelt es sich allerdings um eine besondere Ausführung des Fundaments). Eine Anfechtung ist möglich.
– Motivirrtum
Unter einem Motivirrtum versteht man einen Irrtum im Beweggrund. Ein Motivirrtum berechtigt grundsätzlich nicht zu einer Anfechtung.
Hierunter fällt z.B. der Irrtum über den Fortbestand einer Ehe, wenn die Eheleute sich scheiden lassen und ein Bauvorhaben entgegen der ursprünglichen Erwartung finanziell deshalb nicht mehr realisieren können.
Bei einem Kalkulationsirrtum liegt ein Rechenfehler bei der Ermittlung eines Preises vor. Ist dieser Rechenfehler auf Grund einer nur internen Fehlkalkulation eingetreten, liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der zur Anfechtung nicht berechtigt.
Ein offener Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn der Rechenfehler im Rahmen der Vertragsverhandlungen auch der andere Vertragspartner aus den vorgelegten Vertragsunterlagen erkannt hat oder hätte erkennen können. In Ausnahmefällen ist hier eine Korrektur des Preises unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten denkbar.
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