Von einem Erklärungsirrtum spricht man, wenn jemand eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (§ 119 Abs. 1 BGB). Typische Fälle eines Erklärungsirrtums sind die Fälle, in denen sich der Erklärende verspricht oder verschreibt.
Beispiel: Bei Übertragung der Kalkulationswerte in das Leistungsverzeichnis unterläuft dem Auftragnehmer ein Kommafehler.
Unterliegt der Erklärende einem Erklärungsirrtum so kann er seine Willenserklärung durch unverzügliche Irrtumsanfechtung wieder beseitigen (§ 121 BGB).