Die Anzahl der Bewerber um öffentliche Aufträge hängt von der Vergabeart ab. Bei der öffentlichen Ausschreibung und beim offenen Verfahren gibt es keine zahlenmäßige Begrenzung. Die Vergabeunterlagen müssen an alle einschlägig tätigen Bewerber abgegeben werden.
Bei der beschränkten Ausschreibung (siehe dort) sollen "mehrere, im allgemeinen mindestens drei geeignete Bewerber" zu Angebotsabgabe aufgefordert werden (§ 6 Abs.2 Nr. 2 VOB/A Fassung 2009 ). Die Regelobergrenze für beschränkte Ausschreibungen, die in der Fassung 2006 bei 8 Teilnehmern lag, wurde in die VOB 2009 nicht übernommen.
Bei der freihändigen Vergabe und dem Verhandlungsverfahren nennt die VOB/A keine Mindestzahl. Um einen Wettbewerb zu gewährleisten, ist jedoch auch hier grundsätzlich mehr als ein Bewerber einzuladen.
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