Der § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A Fassung 2009 beinhaltet einen Katalog von Ausschlussgründen. Danach sind insbesondere solche Angebote auszuschließen, die im Eröffnungstermin nicht vorgelegen haben, bei denen die Unterschrift unter dem Angebot fehlt, oder bei denen der Bieter vorsätzlich unzutreffende Angaben zu seiner Eignung gemacht hat. Nebenangebote sind auszuschließen, wenn diese nicht zugelassen sind oder nicht auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Auch wettbewerbswidriges Verhalten (zum Beispiel Preisabsprachen) führt zum Ausschluss.
Außerdem können Angebot ausgeschlossen werden, wenn sich der Bieter in Liquidation befindet oder ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Auch Verstöße gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben, die fehlende Anmeldung bei der Bauberufsgenossenschaft oder Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit des Bewerbers in Frage stellen, können zum Ausschluss des Bieters führen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A Fassung 2009).
Fehlender Preisangaben oder fehlende geforderte Erklärungen führen nicht zwingend zum Ausschluss. Siehe "Fehlende Erklärungen" und "Preisangaben, fehlende".
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