Bedeutet "Verschulden bei der Vertragsanbahnung". Im Vergaberecht spielt diese Anspruchsgrundlage eine nicht unwesentliche Rolle. Vorverhandlungen zu einem Vertrag begründen ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, dass die Parteien verpflichtet, den potentiellen Vertragspartner vor vermeidbaren Schäden bewahrt. Hierzu gehört die Verpflichtung der an den Vertragsverhandlungen beteiligten Parteien, dem anderen Teil alle Tatsachen zu offenbaren und Informationen zu geben, die dieser nach Treu und Glauben erwarten darf.
Bei Ausschreibungen nach VOB/A dürfen die Bewerber um den Auftrag davon ausgehen, dass sich der Ausschreibende an die Vergabebestimmungen der VOB/A auch tatsächlich hält. Kann ein Bieter nachweisen, dass er ohne eine solche Pflichtverletzung des Auftraggebers nicht geschädigt worden wäre, kommen Schadensersatzansprüche des Bieters in Betracht.Schutzwürdig ist allerdings ein Bieter nur dann, wenn er den VOB-Verstoß des Ausschreibenden auch nach einer zumutbaren Prüfung nicht hat erkennen können.
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