Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sind Bauvorhaben zulässig, wenn sie sich nach ihrer Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
– Fremdkörper
Unter Fremdköper versteht man solche Bebauungen, die nach ihrer Art und Qualität, im Hinblick auf die restliche Umgebung, völlig aus dem Rahmen fallen. Gerade trotz ihrer Eigenart prägen sie nicht die nähere Umgebung, da es sich quasi um Unikate handelt.
Bauliche und sonstige Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (§ 15 Abs. 1 Bau NVO). Das Gebot der Rücksichtnahme besagt also, dass sich das geplante Bauwerk in seine Umgebung einfügen muss. Die Baugenehmigung darf nur mit Rücksicht auf die benachbarten Grundstücke und die Umgebung erteilt werden. Die Interessen des Bauherrn an der künftigen Nutzung müssen umfassend mit den Nachbarinteressen, insbesondere im Hinblick auf die Eigenart des Gebiets abgewogen werden.
– Kriterien für das Einfügen
Ob sich ein Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügt, bemisst sich danach, wie die Umgebung von der schon vorhandene Bauwerken geprägt ist. Die Kriterien für das Einfügen sind normiert und wie oben genannt einzeln nachzuprüfen. Bezüglich der näheren Kriterien der Art, des Maß der baulichen Nutzung , der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kann man als eine Art Richtlinie die BauNVO heranziehen, auch wenn diese für die Prüfung innerhalb des § 34 BauGB keine bindende Wirkung entfaltet.
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