Unter einer einstweiligen Anordnung versteht man eine eilgerichtliche Entscheidung, die auf Antrag immer dann ergehen kann, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht und das Abwarten eines normalen Klageverfahren nicht zugemutet werden kann. Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn sie vorübergehender Natur ist und nicht schon das gerichtliche Verfahren vorweg nimmt. Neben der Prüfung der Zuständigkeit und Zulässigkeit, wird deswegen noch nicht ausführlich die Begründetheit der Klage geprüft. Es erfolgt nur eine sogenannte summarische Prüfung, d. h. ob ein Klageverfahren bezüglich des selben Gegenstandes wahrscheinlich Erfolg hätte.
– auf bauaufsichtliches Einschreiten
Sieht sich z. B. der Nachbar durch den Bau seines Nachbarn in seinen Rechten verletzt, da dieser die Abstandsflächen unterschreitet, kann er bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen, um so zunächst einen Baustop zu erwirken, und um ein bauaufsichtliches Einschreiten der Behörde einleiten zu können.
– im Normenkontrollverfahren
Im Normenkontrollverfahren kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung entscheiden, wenn dies zur Abwehr von schweren Nachteilen oder aus anderen wichtigen Gründen dringend notwendig ist (§ 47 Abs. 6 VwGO). Im Normenkontrollverfahren kann z.B. überprüft werden, ob ein Bebauungsplan gegen höherrangiges Recht verstößt. Für die Dringlichkeit und die Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab anzuwenden. Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass der Erlass unabweisbar erscheint.
« zur Glossar-Übersicht