Nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5 VOB/A sollen "die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten". Im Umkehrschluss wird hieraus entnommen, dass die Bieter andererseits auch verpflichtet sind, die geforderten Erklärungen vollständig abzugeben. Fehlen geforderte Erklärungen, sind solche Angebote grundsätzlich auszuscheiden. Das gleiche gilt, wenn einzelne Erklärungen unklar sind.
Beispiel: Der Bieter trägt bei einzelnen LV – Positionen als Preis einen Strich und an anderer Stelle eine 0 ein. Hier kann der Auftraggeber nicht werten, ob und bei welcher Erklärung der Bieter die diesbezüglichen Leistungen nicht anbietet oder ob er hierfür nichts verrechnen will. Ein solches Angebot ist daher auszuscheiden.
Hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich bestimmt, dass eine Bieterangabe bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zwingend vorliegen muss, kann im Einzelfall in Betracht kommen, dass die Bieter das Recht haben, auch noch während des Wertungsverfahrens diese Angaben nachzureichen. Dies kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn es sich um Angaben handelt, die nicht geeignet sind, den Wettbewerb unter den Bietern zu verfälschen.
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