Die Konzentrationswirkung ist ein Prinzip im Verwaltungsverfahren, welches zur Folge hat, dass eine Genehmigung mehrere andere Genehmigungen miteinschließt.
– Formelle:
Bei der formellen Konzentrationswirkung wird nur das förmliche Verwaltungsverfahren der anderen Behörden ersetzt, jedoch muss die bearbeitende Behörde die Normen, die die andere Behörde prüfen würde, in ihren eigenen Prüfungsumfang mit einbeziehen.
– Materielle:
Bei der materiellen Konzentrationswirkung wird das andere Prüfungsverfahren vollständig ersetzt. So regelt z.B. § 38 Satz 1 1. Halbsatz BauBG (Baugesetzbuch), dass u.a. auf Planfeststellungen für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die §§ 29-37 BauGB – welche die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben regeln – nicht anzuwenden sind, wenn die Gemeinde beteiligt wird. Diese Vorschrift bringt somit eine materielle Konzentrationswirkung mit sich, da die §§ 29 ff BauGB nicht Prüfungsmaßstab in dem Planfeststellungsverfahren sind.
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