Hier handelt es sich um einen Vertrag, für den als Vergütung eine grundsätzlich feste Pauschalsumme vereinbart wird. Diese Pauschalsumme umfasst in der Regel die komplette vertraglich angebotene Leistung. Der Pauschalpreis kann sich dabei sowohl auf die Gesamtleistung als auch auf einen Teil der Gesamtleistung beziehen. (Beispiel: In einem Einheitspreisvertrag wird lediglich für die vereinbarte “Baustelleneinrichtung” eine Pauschalsumme vereinbart). Der vom Auftragnehmer übernommene Risikorahmen ist allerdings von der Art des Pauschalvertrages abhängig. Man unterscheidet hier zwischen einem Detail-Pauschalvertrag und einem Global-Pauschalvertrag (siehe jeweils dort).
Der Pauschalvertrag ist bei Ausschreibungen nach VOB/A grundsätzlich nur zulässig, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist (§ 5 Nr. 1 Buchstabe b VOB/A).
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