Der Rücktritt vom Vertrag aufgrund Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten hat innerhalb eines Monats zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis kann unter Umständen Jahre später erfolgen.
Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung kann nur binnen Jahresfrist geschehen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung dreißig Jahre vergangen sind.
Rücktritts- und Anfechtungsfrist
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