Diese Verordnung gilt nur für Vergaben von Aufträgen oberhalb des EU- Schwellenwerts. Sie gilt auch nur für gewisse Auftraggeber (Sektorenauftraggeber), die in § 98 Nummer 1-4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aufgeführt sind und trifft dort nähere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser – oder der Energieversorgung (Sektorentätigkeit) vergeben werden. Bau-und Dienstleistungskonzessionen sind nicht umfasst (§ 1 SektorenVO)
Die Sektorenverordnung tritt an die Stelle der Abschnitte 3-4 der VOB/A, die aus der VOB 2009 herausgenommen wurden.
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