Der Architekt ist Sachwalter des Bauherrn.
Danach obliegt ihm i. d. R. eine Aufklärungs-, Hinweis-, Informations-, Betreuungs-, und Beratungspflicht. All diese Pflichten hat der Architekt sorgfältig zu erfüllen. Welche Pflichten er genau zu erfüllen hat, und in welchem Umfang, bestimmt sich im Einzelfall nach dem Vertrag.
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