Gem. § 35 Abs. 2 BauGB sind nicht privilegierte Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. In § 35 Abs. 3 BauGB sind solche nicht zu beeinträchtigende öffentliche Belange genannt. Ein nicht privilegiertes Bauvorhaben ist insbesondere unzulässig, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Eine Splittersiedlung ist gekennzeichnet durch in einem engeren räumlichen Bereich liegende Bauten, die in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauter Ortsteile stehen und für sich selbst auch einen solchen Ortsteil nicht darstellen. Zweck dieses öffentlichen Belanges ist es, eine „Entwicklung unorganischer Siedlungsstruktur“ und damit eine Zersiedlung des Außenbereichs zu verhindern.
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