Das Transparenzgebot wurde nun in der Neufassung der VOB/A 2009 ausdrücklich in § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A, in § 2 Nr. 4 VOB/A und § 2 Nr. 5 VOB/A verankert. Der Wettbewerb soll durch ein transparentes Vergabeverfahren gewährleistet und hergestellt werden.
Diesem Grundsatz ist nun auch ausdrücklich unterstellt, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens zum Zwecke der Markterkundung unzulässig ist sowie, dass erst dann ausgeschrieben werden soll, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind.
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