Für Allgemeine Geschäftsbedingungen (siehe dort), gilt das Transparenzgebot oder das "Gebot der Klarheit". Diese Vorschrift verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine intransparente Klausel wird nicht Vertragsbestandteil (siehe § 305 c BGB).
Beispiel einer intransparenten Klausel: "Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist".
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt auch dann vor, wenn in einem Werkvertrag der gleiche Sachverhalt an unterschiedlichen Stellen unterschiedlich geregelt ist.
Lässt eine intransparente Klausel mehrere Auslegungen zu, ist die Klausel nicht zwingend unwirksam. Vielmehr gilt die Auslegungsvariante, die für den Vertragspartner des Verwenders die günstigere ist.
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