Der Begriff Verpflichtungserklärung wird in zwei Vorschriften verwendet:
1. Verpflichtungserklärung VOB/A, VOL/A und VOF
Nach § 8a Nr. 10 VOB/A, § 7a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A, § 12 Abs. 3 VOF, Art. 47 Abs. 2 und 3 VRL muss ein Unternehmen die für den Auftrag notwendigen Kapazitäten nicht im eigenen Hause vorhalten. Jeder einzelne Unternehmer oder der Unternehmer, der Mitglied einer ARGE ist, kann
– Subunternehmer einsetzen oder
– die Leistung mit Hilfe von Konzerntöchtern o. ä. oder anderen ARGE-Mitgliedern erbringen.
Der Unternehmer hat in diesen Fällen zwingend eine sog. Verpflichtungserklärung abzugeben, in welcher der Subunternehmer, die Konzerntochter oder das ARGE-Mitglied eindeutig erklären, dass die betreffende Leistung ausgeführt werden wird, wenn der Unternehmer den Zuschlag erhält.
Es reicht nicht aus, wenn der Subunternehmer, die Konzerntochter oder das ARGE-Mitglied erklärt, dass er oder sie die Leistung erbringen kann. Denn damit ist noch nicht gesagt, dass er oder sie die Leistung auch erbringen wird.
Der Zeitpunkt der Vorlage der Verpflichtungserklärung ist in der VOB/A nicht geregelt. Unabhängig davon hat der Unternehmer die Verpflichtungserklärung zu dem Zeitpunkt einzureichen, zu dem die Einreichung in den Vergabeunterlagen gefordert wird.
2. Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz
– siehe Architektenrecht
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