Mandantenfrage:
Wir sind eine Bauträgerunternehmen. Wir haben gerade gehört, dass in Kürze zumindest im Kaufrecht ein neuer Mangelbegriff gilt. Hat dies auch Folgen für den Mangelbegriff bei Bauverträgen?
Expertenantwort:
Tatsächlich wird das deutsche Kaufrecht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 reformiert. Dabei wird der Mangelbegriff in § 434 BGB neu gefasst. Durch diese Neufassung des § 434 BGB werden die Voraussetzungen für eine Mangelfreiheit maßgeblich erweitert. Eine Sache ist nach der Neufassung des § 434 BGB mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven und den objektiven Anforderungen entspricht. Danach muss also eine Kaufsache nun zum einen der individuellen Beschaffenheitsvereinbarung entsprechen und gleichzeitig auch objektiv für die Verwendung geeignet sein bzw. eine Beschaffenheit aufweisen, die für Sachen der gleichen Art üblich ist.
Dieser neue gesetzliche Mangelbegriff gilt nicht nur für Kaufverträge sondern auch für sogenannte Werklieferungsverträge, bisher aber nicht für „normale“ Werkverträge/Bauverträge.
Handlungsempfehlung:
Ab Inkrafttreten des neuen Kaufrechts haben wir somit einen unterschiedlichen Mangelbegriff, je nachdem ob es sich um Bauverträge/Werkverträge oder um Kaufverträge/Werklieferungsverträge handelt. Dies ist aus unserer Sicht nicht sinnvoll und somit nicht auszuschließen, dass bei der geplanten Reform der VOB/B auch mit einer Neufassung des Mangelbegriffs zu rechnen ist.