Mandantenfrage:
Wir haben ein Einfamilienhaus schlüsselfertig erstellen lassen und sind Anfang des Jahres eingezogen. Das Haus war zwar noch nicht ganz fertig gestellt, aber wir mussten aus unserer Mietwohnung ausziehen, weil diese zum 1. Februar wieder vermietet war. Der Unternehmer bringt an einigen wenigen Stellen seine Leistungen nicht zu Ende. Auch kleinere Mängel behebt er nicht mit dem Hinweis darauf, diese hätten uns beim Einzug doch auch nicht gestört. Was können wir tun?
Expertenantwort:
Durch den Einzug in Ihr neues Haus haben Sie die Leistungen des Unternehmers möglicherweise abgenommen. Dies geschah zwar nicht ausdrücklich, aber möglicherweise konkludent. Dass Sie zum Einzug wegen der nachfolgenden Vermietung Ihrer Mietwohnung quasi gezwungen waren, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist allein, dass Ihr Verhalten aus Sicht des Unternehmers als Willenserklärung verstanden werden kann. Da Sie sich Ansprüche wegen Restleistungen und Mängeln gegenüber dem Unternehmer beim Einzug oder kurz danach wohl nicht vorbehalten haben, haben Sie Ihr Haus möglicherweise (konkludent) abgenommen. Bei einer so genannten vorbehaltlosen Abnahme stehen Ihnen die wesentlichen Mängelrechte wie Nacherfüllung, Ersatzvornahme und Minderung deshalb nicht mehr zu. Es bleibt Ihnen dann allein der Anspruch auf Schadensersatz. Ob und in welchem Umfang Ihnen durch die Restleistungen ein Schaden entstanden ist, ist zu prüfen.
Handlungsempfehlung:
Versuchen Sie eine gütliche Einigung mit dem Unternehmer herbeizuführen. Diesem dürfte doch sicherlich auch daran gelegen sein, seine Kunden zufrieden zu stellen.
Bevor Sie rechtliche Schritte gegen den Unternehmer einleiten, lassen Sie rechtlich prüfen, ob tatsächlich eine konkludente Abnahme vorliegt. In dem Zusammenhang ist auch zu prüfen, was betreffend die Restleistungen und Mängel vor dem Einzug gesprochen oder geschrieben wurde. Außerdem ist zu prüfen, welche Ansprüche Ihnen zustehen, insbesondere, ob Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.