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Allgemeine Geschäftsbedingungen: Zulässige Vertragsstrafeklausel

Mandantenfrage:

Wir sind ein mittelständisches Bauträgerunternehmen. Wir müssen leider feststellen, dass im Hinblick auf die derzeitige Hochkonjunktur die von uns beauftragten Auftragnehmer häufig nicht termintreu sind, was uns erhebliche Probleme bereitet. So erhalten wir beispielsweise von den Nachfolgeunternehmen Behinderungsanzeigen mit Schadensersatzdrohungen. Wir wollen daher in unseren Bauvertrag eine Vertragsstrafeklausel aufnehmen. Allerdings haben wir gehört, dass die Grenzen für zulässige Vertragsstrafen in AGB sehr niedrig sind. Uns wurde daher geraten, die Vertragsstrafe mit unseren Handwerkern individuell auszuhandeln. Wir wollen nun folgende Klausel in unsere Besonderen Vertragsbedingungen aufnehmen und diese von den Auftragnehmern gesondert unterschreiben lassen:

„Die Ziffer…. der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen wurden heute zwischen den Parteien im einzelnen ausgehandelt und endgültig festgelegt.“

Ist dies zulässig?

Expertenantwort:

Die von Ihnen aufgeführte Klausel ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam. Eine solche vorformulierte Aushandlungsbestätigung fällt unter das Verbot des § 309 Nr. 12 b BGB. Danach ist eine Klausel unwirksam, „durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er den anderen Vertragsteils bestimmte Tatsachen bestätigen lässt“. Im Streitfall ist es nämlich Ihre Sache, beweisen zu können, dass die fragliche Vertragsstrafeklausel tatsächlich „individuell ausgehandelt“ wurde.

Handlungsempfehlung:

Bitte beachten Sie, dass die Rechtsprechung sehr strenge Anforderungen an ein „individuelles Aushandeln“ Allgemeiner Geschäftsbedingungen entwickelt hat. Es genügt beispielsweise nicht, dem Vertragspartner die Bedingungen vorzulesen und abzufragen, ob er damit einverstanden ist. Um aus unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksame individuelle Vereinbarungen zu machen, ist notwendig, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrnehmung eigener Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, den Inhalt der AGB zu beeinflussen. Es empfiehlt sich diesbezüglich qualifizierten Rechtsrat einzuholen, um zu gewährleisten, dass diese Möglichkeit in wirksamer Weise genutzt werden kann.

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