Mandantenfrage:
Ich baue derzeit als Privatperson ein Einfamilienhaus. Nach meiner Einschätzung hat der Rohbauer gravierende Mängel verursacht. Diese Einschätzung wurde mir jetzt auch von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestätigt.
Ich habe nun den Unternehmer (per Einschreiben mit Rückschein) aufgefordert, nachzubessern, zumal die Weiterarbeit an dem Gebäude nicht möglich ist, bevor nicht die Mängel beseitigt sind. Er hat nun zurückgeschrieben, das nach seiner Wertung seine Bauleistung „technisch völlig in Ordnung“ sei, sodass auch keine Notwendigkeit für eine Nachbesserung bestehe.
Nach meiner Kenntnis kann ich doch in solchen Fällen – die Zeit drängt – sofort einen anderen Handwerker mit der Mängelbeseitigung beauftragen, weil hier der Unternehmer doch die Nachbesserung nachdrücklich abgelehnt hat. Sehe ich dies richtig?
Expertenantwort:
Grundsätzlich ist notwendig, dem Auftragnehmer vor einer Ersatzvornahme eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen. Dies ist offenkundig bisher nicht geschehen. Sie haben Recht, dass es einer solchen Fristsetzung nicht bedarf, wenn der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung „ernsthaft und endgültig“ verweigert. Es ist allerdings zu beachten, dass die Rechtsprechung sehr strenge Anforderungen an die Annahme einer „ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Nachbesserung“ knüpft. Von einer solchen Ablehnung der Nachbesserung ist grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Antwort des Auftragnehmers die Annahme rechtfertigt, dass es ausgeschlossen erscheint, er werde sich durch eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung bewegen lassen. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt kann aus der Antwort des Auftragnehmers nicht eindeutig geschlossen werden, dass von einer solchen „ernsthaften und endgültigen Weigerung“ auszugehen ist.
Handlungsempfehlung:
Im Hinblick auf die weitreichenden Folgen einer „verfrühten“ Einschaltung eines anderen Auftragnehmers zur Mangelbeseitigung ist daher dringend dazu zu raten, hier dem Auftragnehmer zur Nachbesserung eine „angemessene Frist“ zu setzen. Die Frist muss dabei grundsätzlich so bemessen sein, dass der Auftragnehmer in der Lage ist, den Mangel „unter größtmöglichen Anstrengungen“ zu beseitigen.