Mandantenfrage:
Wir sind eine mittelständische Bauunternehmung und sind spezialisiert auf größere Hochbaumaßnahmen. Bei einschlägigen Baustellenbesprechungen kommt es vor, dass unsere Bauleiter gegen die vorgesehene Ausführungsart und/oder die Vorleistungen anderer Unternehmer Bedenken anmelden. Wir wissen, dass diese Bedenken bei einem VOB-Vertrag in schriftlicher Form vorgetragen werden müssen, gehen aber davon aus, dass dieser Schriftform doch genügt ist, wenn das von der Vertretung der Bauherrschaft (in der Regel der Architekt) protokolliert wird. Gibt es ein Problem deshalb, weil wir die Bedenken nicht dem Auftraggeber selbst, sondern seinem Architekten vortragen?
Expertenantwort:
Der von Ihnen hier gewählte Weg zur Anmeldung der Bedenken ist nicht ganz unproblematisch. Auch dann, wenn hier der beauftragte Architekt ihre Bedenken protokolliert, so können Sie doch nicht sicher sein, dass dort – die Rechtsprechung verlangt dies für eine wirksame Bedenkenanmeldung – auf die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren mit dem notwendigen Nachdruck hingewiesen wird.
Weiterhin: Grundsätzlich sollte man den Bedenkenhinweis an den Auftraggeber richten. Zwar kann auch der Architekt im Einzelfall als Adressat in Betracht kommen. Verschließt sich allerdings der Architekt Ihren berechtigten Bedenken, müssen Sie sich an den Auftraggeber selbst wenden.*
Handlungsempfehlung:
Bitte beachten Sie die weitreichenden haftungsrechtlichen Folgen einer unzureichenden Bedenkenanmeldung (im VOB-Vertrag siehe § 13 Abs. 3 VOB/B). Es empfiehlt sich daher, auch im BGB-Vertrag die Bedenkenanmeldung in schriftlicher Form vorzubringen und sorgfältig auf eine umfassende Begründung zu achten, in der die nachteiligen Folgen und die daraus sich ergebenden Gefahren mit dem notwendigen Nachdruck dargestellt werden. Grundsätzlich sollte auch der Auftraggeber selbst als Adressat gewählt werden, es sei denn er wünscht in beweisbarer Form, dass Sie sich diesbezüglich an den verantwortlichen Architekten wenden sollen.
* OLG Jena ,Urteil vom 09.01.2020 – Baurechts-Report 1,21, Seite 1