Mandantenfrage:
Wir sind eine mittelständische Baufirma und haben bei einer öffentlichen Ausschreibung unserer Gemeinde mitgewirkt. Wir wurden als der günstigste Bieter ermittelt. Nun erhielten wir leider die Nachricht, dass das Vergabeverfahren aufgehoben worden sei. Eine Begründung hierfür wurde uns nicht gegeben.
Wir hatten doch erheblichen Aufwand für die ganze Sache. Ist der Auftraggeber einfach berechtigt, die Ausschreibung wieder aufzuheben oder haben wir vielleicht Ansprüche gegen den Auftraggeber auf Zuschlagserteilung oder Schadensersatz?
Expertenantwort:
Richtig ist, dass nach § 17 Abs. 2 VOB/A der Auftraggeber verpflichtet ist, die Bieter von der Aufhebung der Ausschreibung zu unterrichten und die Gründe für die Aufhebung mitzuteilen. Allerdings ist die Aufhebung auch dann rechtsgültig, wenn ein Aufhebungsgrund fehlt. Immerhin kann der durch die grundlose Aufhebung benachteiligte Bieter den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er zur Wahrnehmung der Chance auf einen Zuschlag vorgenommen hat und die er hierzu für erforderlich halten durfte. Er kann also im Wesentlichen verlangen, dass die Kosten für die Angebotserstellung ersetzt werden.
Handlungsempfehlung:
Im Einzelfall kommt sogar in Betracht, vom öffentlichen Auftraggeber den „entgangenen Gewinn“ verlangen zu können. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Auftraggeber die Aufhebung der Ausschreibung zum Beispiel dafür genutzt hat, den Auftrag an einen anderen Bieter vergeben zu können.