Mandantenfrage:
Wir sind ein mittelgroßes Bauträgerunternehmen. Wir haben mit einem Auftragnehmer einen Einheitspreisertrag zur Durchführung von Sanierungsarbeiten in einem Altbau geschlossen. Vertragsgrundlage ist die VOB/B. Während der Vertragsdurchführung gab es einige Nachträge, wobei es wir leider unterlassen haben, festzulegen, wie diese Nachträge abgerechnet werden.
Der Auftragnehmer will diese Zusatzarbeiten im „Stundenlohn“ abrechnen und hat eine entsprechende Rechnung vorgelegt. Wir können nicht nachprüfen, ob die hier geltend gemachte Stundenzahl angemessen ist. Wie ist hier die Beweislast verteilt? Müssen wir uns überhaupt auf eine Abrechnung auf der Basis von Stunden einlassen?
Expertenantwort:
Haben die Vertragspartner eine Stundenlohnvertrag geschlossen , so ergibt sich die Vergütung aus den jeweiligen Stundensätzen und der Zahl der geleisteten Stunden. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Zahl der vom Auftragnehmer geltend gemachten Stunden, so ist zu beachten, dass hier nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Auftragnehmer grundsätzlich nur darlegen muss, wie viele Stunden für die Erbringung der Nachtragsleistung angefallen sind. Es ist dann Sache des Auftraggebers, darzulegen und zu beweisen, dass der Auftragnehmer seine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt hat und deshalb dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig ist (§ 280 Abs. 1 BGB).
Der Auftraggeber muss also im Einzelfall die Unwirtschaftlichkeit des vom Auftragnehmer geltend gemachten Aufwands nachweisen, was natürlich nicht einfach ist.
Handlungsempfehlung:
Nach Ihren Ausführungen wurde unterlassen, festzulegen, wie die nun geltend gemacht Nachträge abgerechnet werden.
Kommt es bei einem VOB-Einheitspreisvertrag zu Nachträgen – Vertragsänderungen oder Zusatzleistungen – so berechnet sich die Vergütung für den Nachtrag nach den Grundsätzen der §§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B, also im Wesentlichen nach den Preisermittlungsgrundlagen des Hauptvertrags, nicht aber nach den Grundsätzen für Stundenlohnarbeiten . Letzteres erfolgt nur dann, wenn die Vertragsparteien dies „ausdrücklich vereinbart“ haben, bevor diese Arbeiten begonnen wurden (§ 2 Abs. 10 VOB/B). Eine solche Stundenlohnvereinbarung kann natürlich auch „mündlich“ erfolgen.
Es wäre also zu prüfen, ob hier überhaupt eine Stundenlohnvereinbarung zur Abrechnung der Nachträge getroffen wurde.