Mandantenfrage:
Wir sind ein Bayrischer Handwerksbetrieb und arbeiten vornehmlich für Privatleute. Unseren Angeboten legen wir in der Regel die VOB/B zugrunde. Nun wurde uns von einem Kollegen gesagt, dass die VOB/B bei Privatpersonen gar nicht gültig sei. Ist dies zutreffend?
Expertenantwort:
Hier gilt wieder einmal das, was Juristen häufig sagen: „Es kommt darauf an“.
Das OLG Brandenburg hat in einem Urteil vom 26.7.2018 – AZ: 12 O 11/17 – hierzu ausgeführt:
„1.Will der Auftragnehmer die VOB/B in den Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber einbeziehen, so muss er diesem den Text der VOB aushändigen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber bei Vertragsabschluss durch einen Architekten vertreten wurde.
2. Eine wirksame Einbeziehung der VOB/B ergibt sich nicht daraus, dass der Auftraggeber im Rechtsstreit auf die Bestimmungen der VOB/B Bezug nimmt.“
Bitte beachten Sie, dass sogenannte Verbraucher (§ 13 BGB) von unserem BGB besonders geschützt werden. Unter sogenannten Verbrauchern sind dabei solche Personen zu verstehen, „die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“.
Bei diesem Personenkreis wird die VOB/B auch dann nicht in allen Punkten zum gültigen Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die VOB/B zum Vertragsschluss aushändigt (siehe § 310 Abs. 1 BGB).
Handlungsempfehlung:
Sie müssen beachten, dass die VOB/B eine sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) ist. Die Einzelbestimmungen der VOB/B sind einer strengen Wirksamkeitskontrolle durch unser BGB ausgesetzt.
Unwirksame Klauseln in Ihren Angebotsunterlagen können erhebliche Schäden verursachen. Wir raten Ihnen daher, sich diesbezüglich durch einen Baufachanwalt beraten zu lassen.