Mandantenfrage:
Wir sind eine mittelständische Bauunternehmung und lesen immer mit großem Interesse ihre „Mandantenfragen“. Der letztgenannte Fall ist tatsächlich für den Auftraggeber nicht ganz einfach, weil er ja Abschlagszahlungen leisten muss, ohne sicher zu sein, ob die Gegenleistung den „Preis auch wert“ ist.
Wir als Handwerker sind jedoch in der deutlich schlechteren Position. Wir führen seit vielen Jahren einen Rechtsstreit gegen einen zahlungsunwilligen Auftraggeber, der immer wieder neue Gründe vorbringt, um die Schlussrechnung nicht zahlen zu müssen. Gleichzeitig bietet er uns immer einen „Vergleich“ an, wohl in der Hoffnung, dass wir langsam „weichgekocht“ sind. In diesem Fall wissen wir nicht, was wir machen sollen. Hätten Sie einen Vorschlag?
Expertenantwort:
Vielleicht kann Ihnen hier die „Bauhandwerkersicherheit“ (§ 650 f BGB) helfen. Diese Bestimmung gibt ja dem Unternehmen die Möglichkeit, vom Auftraggeber „Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, zu verlangen“. Üblicherweise wird als Sicherheit die Bankbürgschaft verlangt.
Sie schreiben, dass Ihr Rechtsstreit nun schon „viele Jahre“ dauert. In einer neuen Entscheidung des BGH hat dieser nun festgestellt, dass der Sicherungsanspruch nach § 650f BGB in der regelmäßigen – dreijährigen – Verjährungsfrist verjährt. Diese Frist beginnt allerdings nicht vor dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit zu laufen.
Handlungsempfehlung:
Das Verlangen dieser Sicherheit ist natürlich kein „Bargeld“. Sie haben aber doch wenigstens ihren Zahlungsanspruch abgesichert und dem Auftraggeber den „Reiz“ genommen, den Rechtsstreit möglichst lange hinzuziehen um auf diese Weise Sie zu einem ungerechtfertigten Vergleich zu nötigen.