Mandantenfrage:
Wir sind ein Familienbetrieb im Baubereich und arbeiten sehr oft für Bauträger, die als GmbH firmieren. Es ist uns schon ein paarmal passiert, daß unser gesamter Werklohn oder ein Teil davon noch offenstand und über das Vermögen der Auftraggeber-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Wir haben stets unsere Forderungen angemeldet, aber nie etwas bekommen. Privat haben die Geschäftsführer ihre Schäfchen ins Trockene gebracht. Wir haben gehört, dass es möglich sein soll, trotz der Insolvenz unsere Forderungen zu verwirklichen. Ist das so?
Expertenantwort:
Sie haben Recht. Diese Möglichkeit gibt es seit 1909. Das Gesetz wurde zuletzt im Jahr 2009 reformiert.
Der Geschäftsführer haftet persönlich, weil er vom Bauherrn Baugeld bekommt und dieses Baugeld ausschließlich für die Bezahlung Ihrer Rechnung verwenden muss. In aller Regel verwendet der Geschäftsführer der Auftraggeber- GmbH das empfangene Baugeld aber für andere Dinge. Damit hat er sich strafbar gemacht.
Das Gesetz gilt für Architekten, Statiker, Bauleiter, Bauunternehmen, Projektsteuerer, Garten – und Landschaftsbauer, Lieferanten und Subunternehmer, wenn sie Bauleistungen erbringen.
Wer schlüsselfertig Häuser verkauft, haftet als Geschäftsführer ebenfalls persönlich.
Der große Vorteil: Ihre Forderung kann gegen den Geschäftsführer persönlich durchgesetzt werden trotz Insolvenz und Restschuldbefreiung. Außerdem gelten die Pfändungsfreigrenzen nicht.
Handlungsempfehlung:
Achten Sie bei Ihren Vertragspartnern auf pünktliche Zahlung, werden Sie skeptisch bei Fragen nach der Verlängerung von Zahlungszielen, bei Nichterreichbarkeit etc. Lassen Sie im Zweifel so schnell als möglich die Geltendmachung Ihrer Forderung gegen den Geschäftsführer durch einen Rechtsanwalt prüfen und titulieren, um Rechtsnachteile zu vermeiden.