Mandantenfrage:
Im Herbst 2020 haben wir unser Bad renovieren lassen und bereits zwei Abschläge an den Unternehmer gezahlt. Der Unternehmer hat uns im April 2021 seine Schlussrechnung überreicht. Diese weist für alle Leistungen einheitlich eine Umsatzsteuer von 19 % aus. Wir sind der Ansicht, dass der Unternehmer zu viel abgerechnet hat, zumal die beiden Abschlagsrechnungen nur 16 % Umsatzsteuer auswiesen.
Können wir die Rechnung kürzen? Welche Umsatzsteuer gilt?
Expertenantwort:
Der Gesetzgeber hatte die Umsatzsteuer für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % gesenkt. Für die Frage, welcher Umsatzsteuersatz auf die Vergütung des Unternehmers anzuwenden ist, ist die Abnahme des herzustellenden Werkes entscheidend. Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich einheitlich auf das gesamte Werk berechnet.
Zu Recht hat der Unternehmer bei seinen Abschlagsrechnungen nur eine Umsatzsteuer von 16 % ausgewiesen, weil zum damaligen Zeitpunkt der verminderte Umsatzsteuerbetrag galt. Bei der Schlussrechnung, muss der Unternehmer den Umsatzsteuersatz anwenden, der zum Zeitpunkt der Abnahme des Werkes galt.
Ist der Unternehmer erst in 2021 fertig geworden, ist die Umsatzsteuer i.H.v. 19 % (auf alles) anzusetzen. Waren die Arbeiten noch im Dezember oder früher beendet und haben Sie die Leistungen abgenommen, was nicht ausdrücklich, sondern auch durch eine Inbenutzungnahme geschehen kann, ist die gesamte Abrechnung dem verminderten Umsatzsteuersatz von 16 % zu unterziehen.
Handlungsempfehlung:
Die Ihnen überreichte Rechnung ist – unterstellt, das Bad wurde noch im Jahr 2020 fertiggestellt und die Leistung abgenommen – nicht korrekt ausgestellt. Wenden Sie sich deshalb bitte an Ihren Unternehmer und fordern Sie diesen auf, Ihnen eine korrekte Schlussrechnung zu überreichen, damit sie diese bezahlen können.