Nach der für die Öffentlichen Auftraggeber verbindlichen VOB/A sind Öffentliche Aufträge grundsätzlich auch öffentlich auszuschreiben. Allerdings sind Beschränkte Ausschreibungen, zu denen nur eine beschränkte Zahl von Bietern eingeladen werden, unter anderem dann zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung zum Wert der Leistung „im Missverhältnis stehen würde“ (§ 3 Nr. 3 Abs. 1a VOB/A).
Um diese Aussage zu konkretisieren, hat die neue VOB/A Fassung 2009 konkrete Wertgrenzen für die beschränkte Ausschreibung eingeführt. Nach der neuen Regelung in §3 Abs. 3 VOB/A kann nun eine beschränkte Ausschreibung erfolgen, wenn der Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer – 50.000 € für Ausbaugewerke, Landschaftsbau und Straßenausstattung – 150.000 € für Tief-, Verkehrswege-und Ingenieurbau, – 100.000 € für alle übrigen Gewerke beträgt. Nun ist zu beachten, dass diese Neufassung in der VOB 2009 derzeit für Öffentliche Auftraggeber noch nicht verbindlich ist.
In fast allen Bundesländern gibt es jedoch landeseigene Regelungen, die solche Wertgrenzen – zumeist unterteilt nach Gewerken- vorsehen. Diese Wertgrenzen unterscheiden sich zum Teil ganz maßgeblich. So sieht Bayern für den Tiefbau eine Wertgrenze von 300.000 € vor, während andere Länder eine solche Wertgrenze gar nicht kennen oder deutlich niedriger liegen. Das gleiche gilt für die so genannten Freihändige Vergabe.
Auch dort wird mit der derzeit noch nicht gültigen VOB Fassung 2009 eine Wertgrenze in Höhe von 10.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer eingeführt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 VOB/A). Auch hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob das jeweilige Land abweichende Wertgrenzen vorsieht.