Mandantenfrage:
Wir sind ein größeres Ingenieurbüro. Bei einer Tiefbaumaßnahme kam es bei einer Firma zu maßgeblichen Verzögerungen, was erhebliche Schäden verursacht hat. Diese Firma beruft sich jetzt darauf, dass eine Reihe von Mitarbeitern sich in Quarantäne befunden hätten. Dies habe sie auch mittels Behinderungsanzeige dem Auftraggeber mitgeteilt.
Wer trägt hier das Risiko solcher Verzögerungen?
Expertenantwort:
Grundsätzlich gehört es zum Risikobereich des Auftragnehmers, dass die zur Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Erkranken daher einzelne Mitarbeiter oder befinden sich diese in Quarantäne, und kommt es deshalb zu Behinderungen, so ist der Auftragnehmer hierfür verantwortlich. Verzögerungen und deren Folgen sind daher dem Auftragnehmer anzulasten.
Allerdings sollte man beachten, dass die derzeitige durch Corona verursachte Situation auch diesbezüglich völlig neue Rechtsfragen aufwirft. Kann der Auftragnehmer beweisen, dass eine größere Zahl der gerade für diese Baumaßnahme wichtigen Mitarbeiter erkrankt waren oder unter Quarantäne gestellt wurden, ist nicht auszuschließen, dass dies als ein Fall höherer Gewalt bewertet wird, so dass eine Verzugslage des Auftragnehmers und damit auch eine Schadensersatzpflicht ausscheidet.
Handlungsempfehlung:
Es ist zu empfehlen, den Auftragnehmer aufzufordern, zu beweisen, welche Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme unter Quarantäne gestellt wurden. Sollte dem Auftragnehmer gelingen, beweisen zu können, dass für diese Baumaßnahme besonders wichtige Mitarbeiter aufgrund dieser Tatsache nicht zur Verfügung standen, empfiehlt sich, mit dem Auftragnehmer möglichst eine einvernehmliche Regelung anzustreben, um einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang zu vermeiden.