Mandantenfrage:
Wir sind eine auf Tiefbau spezialisierte Bauunternehmung. Kürzlich haben wir einen sogenannten BGB-Bauvertrag abgeschlossen, wobei wir nun feststellen müssen, dass in einzelnen Positionen des Einheitspreisvertrags die Mengen deutlich höher ausfallen als im LV angegeben. Bedauerlich ist dabei für uns, dass dies ausschließlich in solchen Positionen aufgetreten ist, bei denen der Preis nicht kostendeckend ist.
Wie werden hier die Mehrmengen abgerechnet?
Expertenantwort:
Im Gegensatz zum VOB-Bauvertrag, der für solche Mengenänderungen in § 2 Abs. 3 VOB/B Spezialregelungen vorsieht, kennt der BGB-Bauvertrag keine entsprechenden Bestimmungen. Daher hat bei einem BGB-Vertrag keine Partei einen Anspruch auf Preisanpassung, wenn die tatsächlichen Mengen von der dem Vertrag zu Grunde gelegten geschätzten Mengen abweichen. Nur dann, wenn man sagen muss, dass die tatsächlich vorgefundenen Mengenabweichungen derart gravierend sind, dass von einer „Störung des Äquivalenzverhältnisses“ auszugehen ist, besteht nach Ansicht der Rechtsprechung auch beim BGB-Bauvertrag ein Preisanpassungsanspruch des Auftragnehmers. Dabei muss die Summe aller Mehrmengen mindestens 30 % der Auftragssumme erreichen (OLG Schleswig, Urteil vom 10. Oktober 2008 – AZ 17U 6/08 –).
Handlungsempfehlung:
Es empfiehlt sich, in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Unternehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Besteller wegen „positiver Vertragsverletzung“ hat, weil die vertraglichen Angaben zu den Mengen von ihm schuldhaft fehlerhaft ermittelt wurden. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.