Mandantenfrage:
Wir sind eine Bauunternehmung, die vornehmlich im Straßen-und Tiefbaubereich tätig ist. Nun haben wir einen Bauvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber – Vertragsgrundlage ist die VOB/B –, dessen Abwicklung sich aufgrund verschiedenster Umstände schon über eine sehr lange Zeit hinzieht. Wir haben Anlass, anzunehmen, dass sich zwischenzeitlich einige Regeln der Technik geändert haben. Haben wir hier ein Risiko, wenn wir mit den bei Vertragsschluss vereinbarten Regeln der Technik weiterarbeiten.
Expertenantwort:
Diese Frage ist leider zu bejahen. Der Unternehmer schuldet zum Zeitpunkt der Abnahme ein mangelfreies Werk. Auch wenn der Auftragnehmer die bei Vertragsschluss gültigen Regeln der Technik beachtet hat, so ist es dennoch mangelhaft, wenn sich die bei Vertragsschluss gültigen Regeln später als unrichtig herausstellen (so das OLG Koblenz mit Urteil vom27. September 2016; Baurechts-Report 2019, Seite 19). Andererseits richtet sich die Vergütung für die Bauleistung nach den bei Vertragsschluss vereinbarten Abreden. Treten somit Änderungen während der Vertragsabwicklung etwa aufgrund veränderter Regeln der Technik ein, ist die Vergütung auch entsprechend anzupassen.
Handlungsempfehlung:
Wir empfehlen Ihnen, umgehend zu prüfen, welche Regeln der Technik, die für Ihr Gewerk maßgeblich sind, sich seit dem Vertragsschluss geändert haben. Sollte dies Auswirkungen auf die Ausführung haben, empfiehlt sich, umgehend gegenüber dem Auftraggeber entsprechende Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B anzumelden. Ordnet der Auftraggeber daraufhin eine entsprechende Änderung des Vertrags an, so ist zu beachten, dass hierfür auch eine geänderte Vergütung gilt, die nach den Grundsätzen der §§ 2 Abs. 5 und 2 Abs. 6 VOB/B zu ermitteln und abzurechnen ist.