Unter einem Kostenvoranschlag versteht man eine „ unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten auf der Grundlage einer fachmännisch gutachterlichen Äußerung des Unternehmers“ im Rahmen der Vertragsanbahnung. Hierfür übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Übersteigen daher die tatsächlichen Kosten die Höhe des Kostenanschlags, so sind diese vom Auftraggeber grundsätzlich zu bezahlen.
In der Praxis ist ein solcher Kostenvoranschlag von einem Festpreisvertrag häufig nicht so ohne weiteres zu unterscheiden. Hierzu ist ein interessantes Urteil des OLG Saarbrücken vom 19.11.2014 – 2 U 172/13 – ergangen, dass im Baurechts-Report 1/2015 Seite 1 behandelt wird.