Dieses Gesetz hat der Bundestag das Gesetz in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 verabschiedet. Künftig wird ein beim Bundesamt der Justiz gegründeter Verein sämtliche Fälle behandeln, die nicht vor einer anderen ADR-Stelle (Stelle über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) im Bundesgebiet verhandelt werden können. Die allgemeine ADR-Stelle beim Bundesamt der Justiz wird insofern nur subsidiär tätig. Zudem ist die Finanzierung dieser ADR-Stelle durch den Bund zunächst auf drei Jahre bis zum 31. Dezember 2019 befristet. Im Anschluss haben die Länder zu entscheiden, ob sie die Stelle beim Bundesamt der Justiz auf ihre Kosten fortsetzen oder landeseigene Lösungen wählen. Darüber hinaus können und sollen laut Gesetzesbegründung weitere private und öffentliche ADR-Stellen für spezielle Wirtschaftsbranchen gegründet werden. Dies gilt auch für das Handwerk. Handwerksorganisationen steht es deshalb frei, eine ADR-Stelle für einen selbst bestimmten örtlichen und fachlichen Bereich einzurichten. Eine Pflicht zur Einrichtung – wie sie ursprünglich von der Bundesregierung intendiert war – besteht dagegen nicht.
Die Verfahrensbeteiligung soll für Verbraucher grundsätzlich kostenlos sein.