Ein Urteil des OLG Schleswig vom 14.8.2014 – 7 U 16/08* – verdeutlicht, wie risikoreich es ist, wenn die Vertragspartnern vereinbaren, auch nur einen kleinen Teil des Werklohns „schwarz“ abzurechnen. In dem dort entschiedenen Fall machte der Auftragnehmer – korrekt vereinbarte – Restwerklohnansprüche in Höhe von rund 270.000 € geltend. Weil der Gesamtvertrag aufgrund einer Schwarzgeldabrede über „lediglich“ 30.000 € nichtig war, konnte der Auftragnehmer diesen Restwerklohn nicht mehr durchsetzen. Die ausführliche Besprechung dieser Entscheidung finden Sie Baurechts-Report 7/2016.
* Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BGH vom 17.5.2017 – AZ: VII ZR 210/14 zurückgewiesen