Nur die vorbehaltlose Annahme eines Angebots führt zum Vertragsschluss. Werden dagegen mit der Annahme des Angebots Änderungen erklärt, gilt dies als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Dabei ist es gleichgültig, ob die vorgenommenen Änderungen „wesentlich“ oder „unwesentlich“ sind. Ein Urteil des OLG Frankfurt. AZ: 10 U 124/13 – ibr-online – zeigt hier die unangenehmen Konsequenzen auf, die aus dieser Situation folgen können. In dem dort entschiedenen Sachverhalt hatte der Auftraggeber auf das Angebot des Auftragnehmers mitgeteilt, dass er dieses annehme unter der Maßgabe, dass ihm vom Auftragnehmer 3 % Skonto sowie 2 % Nachlass gewährt werden. Dieses „neue“ Angebot des Auftraggebers nahm der Auftragnehmer mit Fax vom gleichen Tag an und schrieb: 2 % Nachlass, ok; 3 % Skonto/8 Tage; 2 Abschlagsrechnungen/Schlussrechnung nach Aufmaß. Nach Ansicht des Auftraggebers genügten schon diese minimalen Änderungen, um einen Vertragsschluss mit dem Auftragnehmer zu verneinen. Das Gericht gab ihm Recht.
Der BGH hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 19.07.2017 – AZ: VII ZR 121/15 durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde „bestätigt“.