Bei öffentlicher Ausschreibung (und nur bei dieser) kann der Auftraggeber die Kosten der postalischen Versendung von den Bietern verlangen. Im Gegensatz zur VOB 2006 (§ 20 Nr. 1 Abs. 1) sieht die VOB 2009 einen Kostenersatz bei digitaler Übermittlung nicht mehr vor (siehe § 8 Abs. 7 Nr.1 VOB/A). Es sind die reinen Kosten der postalischen Versendung einzusetzen. Der Auftraggeber ist also nicht berechtigt, eine zusätzliche Vergütung etwa für die Verpackung der zu versendenden Unterlagen und den hierdurch bedingten Arbeitsaufwand zu verlangen.
Bei der beschränkten Ausschreibung und der freihändige Vergabe beziehungsweise, oberhalb des EU-Schwellenwerts, bei dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren dürfen die diesbezüglichen Kosten nicht verlangt werden (§ 8 Abs. 7 Nr. 2 VOB/A Fassung 2009).
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