Bei einem VOB-Vertrag beträgt die Frist für Mängelansprüche zwar nur vier Jahre; im Gegensatz zum BGB hat hier aber der Auftraggeber die Möglichkeit, für schriftlich gerügte Mängel die Verjährungsfrist um zwei Jahre zu verlängern. Allerdings muss der Auftraggeber darauf achten, dass seine Mängelrüge auch korrekt ist.
Nach § 13 VOB/B sind hierzu einige Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Auftraggeber muss seine Mängelrüge schriftlich verfassen.
- Der Auftraggeber muss dabei die gerügten Mängel konkret benennen und
- der Auftraggeber muss den Auftragnehmer unter Fristsetzung auffordern, die Mängelbeseitigung durchzuführen (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B).
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 21. April 2009 – Baurechts-Report 5/2010) ist beispielsweise folgende Mängelrüge nicht korrekt:
„Wir fordern Sie auf, bis zum (Datum) Ihre Bereitschaft zur Beseitigung der in der Anlage aufgeführten Mängel zu bestätigen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.“
Diese Mängelrüge beinhaltet nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart kein sofortiges Mängelbeseitigungsverlangen und noch nicht mal eine Frist zum Beginn der Mängelbeseitigungsarbeiten.
Die unangenehme Folgen für den Auftraggeber ist, dass durch eine derartige Mängelrüge die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wird. Auch für etwaige Ersatzvornahmekosten, die der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf der Frist aufwendet, muss der Auftragnehmer nicht haften. Wenn auch diese Meinung des OLG Stuttgart nicht unbestritten ist, sollte der Auftraggeber darauf achten, dass er seine Mängelrüge korrekt formuliert.