Der Auftragnehmer ist zur Durchführung zusätzlicher Leistungen nur dann verpflichtet, wenn diese „zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden“ (§ 1 Nr. 4 VOB/B). Bei solchen Leistungen ist er in der Preisfestlegung nicht frei sondern verpflichtet, den Preis für die Zusatzleistung auf der Basis der Preisermittlungsgrundlagen des Hauptangebots zu ermitteln.
Diese Bindung an die Preisermittlungsgrundlagen des Hauptangebots gilt aber nicht nur für verpflichtend auszuführende Zusatzleistungen sondern auch für solche die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der fraglichen Leistung stehen. Beispiel: Der Auftraggeber verlangt im Wege der Zusatzleistung eine Erhöhung der ursprünglich festgelegten Parkplätze (OLG Hamm – AZ: 21 U 60/08 – ) Näheres finden Sie im Baurechts-Report 01/10.