Ob eine um das 6,87-fache überhöhte Bezugsposition für die Ermittlung eines geänderten Vertragspreises gegen die guten Sitten verstößt und damit nicht heranzuziehen ist, erscheint fraglich.Jedenfalls kann der Auftragnehmer die Vermutung der Sittenwidrigkeit dadurch entkräften, dass er die Urkalkulation und nachvollziehbare Gründe für den hohen Ausgangspreis darlegt.
Näheres hierzu kann einer Besprechung im Baurechts-Report 4/2011 entnommen werden.