Verbindet der Auftragnehmer mit der Anmeldung von Bedenken einen fachlich unrichtigen Änderungsvorschlag, steht dies einer Befreiung von der Mängelhaftung nach §§ 4 Nr.3, 13 Nr. 3 VOB/B zumindest dann nicht entgegen, wenn der Auftraggeber diesem unabhängig von dessen Richtigkeit nicht gefolgt ist.
Näheres zu diesem Thema können Sie einer Besprechung eines Urteils des OLG Köln im Baurechts-Report 9/06 entnehmen.