Vor dem Abschluss einer Nachtragsvereinbarung ist der Auftragnehmer nur dann zur Verweigerung der Ausführung berechtigt, wenn feststeht, dass der Auftraggeber die berechtigt geforderten Mehrkosten nicht bezahlen wird. Anderenfalls muss er auch vor einer Vereinbarung der Nachtragspreise mit dem Auftraggeber mit der Ausführung beginnen.
Näheres zu diesem Thema können Sie einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.11.2005 entnehmen, dass im Baurechts-Report 12/05 abgedruckt ist.