Wird im Bauvertrag vom Auftraggeber eine gegenüber § 13 Nr. 4 VOB/B längere Gewährleistungsfrist festgelegt, ist die VOB/B nicht mehr „als Ganzes“ vereinbart und unterliegt damit einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB.
§ 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B (Unterbrechung der Verjährung durch schriftliche Mängelrüge) ist auch als isolierte Klausel gültig. Näheres zu dieser Problematik finden Sie im Baurechts-Report 12/2009.