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Bauverträge mit Verbrauchern: Welche Vertragsgrundlage sollte der Handwerker wählen?

Durch das neue Forderungssicherungsgesetz wurden für Bauverträge einige Sonderregelungen für den Fall eingeführt,

dass der Auftraggeber des Handwerkers ein „Verbraucher“ ist. Hierbei handelt es sich um Privatpersonen, die den Bauvertrag nicht zu gewerblichen Zwecken schließen (§ 13 BGB). Legt der Handwerker seinem Angebot die VOB/B zu Grunde und kommt auf dieser Basis der Bauvertrag mit dem Verbraucher zu Stande, so muss beachtet werden, dass einzelne Bestimmungen der VOB/B nun nicht mehr gültig sind. Hierzu ein

Beispiel:

Der Handwerker unterbreitet dem „Verbraucher“ ein Angebot auf der Basis der VOB/B und legt diese dem Angebot bei. Der Verbraucher nimmt das Angebot an.

Weil die VOB/B eine so genannte Allgemeine Geschäftsbedingung ist, unterliegt sie der Kontrolle unseres AGB-Rechts ( § 305ff BGB). Dies führt bei solchen „Verbraucherverträgen“ – und nur bei diesen – dazu, dass diejenigen Bestimmungen der VOB/B unwirksam sind, die nach Auffassung der Gerichte den „Verbraucher“ unangemessen benachteiligen. Dies gilt insbesondere für folgende VOB-Regelungen:

  • Die Abnahmefiktionen des § 12 Nr. 5 VOB/B (Abnahme durch Benutzung nach 6 Werktagen oder nach Fertigstellungsmitteilung binnen 12 Werktagen),
  • die Regelung des § 15 Nr. 3 VOB/B, wonach Stundenlohnzettel als anerkannt gelten, wenn der Auftraggeber nicht binnen 6 Werktagen seit Aushändigung widerspricht
  • und die Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B.

Diese Regeln werden – weil hier unwirksam – durch die „passenden“ BGB-Bestimmungen ersetzt. Die übrigen – angemessenen – Bestimmungen der VOB/B bleiben aber wirksam.

Anders ist die Situation, wenn nicht der Handwerker sondern der Verbraucher etwa mithilfe seines Architekten die Vertragsunterlagen „stellt“. Legt also der Architekt des Verbrauchers zur Einholung von Angeboten die VOB/B unverändert zu Grunde und kommt auf dieser Basis der Bauvertrag zu Stande, ist die VOB/B auch in Verbraucherverträgen uneingeschränkt gültig.

3. Wann empfiehlt sich welches Vertragsmuster?

Insbesondere auch deshalb, weil mit dem neuen Forderungssicherungsgesetz im BGB-Werkvertragsrecht eine an die VOB/B angepasste Abschlagszahlungsregelung eingeführt wurde, ist es bei kleinen Aufträgen für den Handwerker kein großer Nachteil mehr, wenn er einen BGB-Vertrag mit dem Verbraucher abschließt. Einen tauglichen BGB-Vertrag hat der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes gemeinsam mit den Verbraucherverbänden entwickelt. Er ist im Internet unter der Adresse www.zdb.de abrufbar.

Stehen jedoch größere Arbeiten an oder ist der Vertragspartner des Handwerkers kein Verbraucher, sollte man unbedingt darauf achten, einen Vertrag zu schließen, bei dem die bewährten Regelungen der VOB/B erhalten bleiben.

Die VOB/B ist eine über viele Jahre entwickelte und in der Praxis bestens erprobte Vertragsbedingung. Sie beinhaltet viele Regelungen, die gerade bei größeren Bauaufträgen wichtig werden können.

Für Verbraucherverträge bietet hier der VOB-Verlag Ernst Vögel OHG (Fax: 09466/1276) eine „VOB für Verbraucherverträge“ an. Hier handelt es sich um einen VOB-Block mit jeweils 25 VOB-Texten, die dem Angebot beizulegen sind und bei denen die einzelnen bei Verbraucherverträgen unwirksamen Bestimmungen durch die „passenden“ BGB-Regelungen ersetzt wurden.

Ist der Vertragspartner kein „Verbraucher“ sollte man die „normale“ VOB/B verwenden, die im gleichen Verlag als „VOB als Beilage zum Angebot“ in Blöcken zu je 25 Stück erhältlich ist.

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